1. Lehnt eine nicht entscheidungsfähige Person eine medizinische Behandlung ab, bedarf die Zustimmung des Erwachsenenvertreters einer gerichtlichen Genehmigung. Gegenstand der Prüfung durch das Gericht ist, ob das Wohl der vertretenen Person durch das Unterbleiben der Behandlung erheblich gefährdet wäre; nur in diesem Fall dürfen sich Gericht und Vertreter über den Willen der vertretenen Person hinwegsetzen.

