Nach § 238 der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den SozVTr Österreichs (DO.B) ist § 38 Abs 6a DO.B nicht auf Ärzte anzuwenden, die zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst der WGKK "eingetreten" sind. Wird ein [hier: seit 1. 6. 2017] bestehendes befristetes Dienstverhältnis über den 1. 3. 2018 hinaus verlängert, bedeutet dies nach herkömmlichem Begriffsverständnis keinen neuerlichen Diensteintritt. Dass § 238 DO.B darauf abstellt, wann der Arzt "zuletzt" in den Dienst eingetreten ist, nimmt auf Fälle Bezug, in denen ein DV unterbrochen wurde.

