Sollen § 3a Abs 8 und 9 KAKuG bzw § 5 Abs 8 und 9 Wr KAG gem den Materialien der "geltenden" Rechtslage entsprechen, so müssen sie so gelesen werden, dass im Verfahren zur Bewilligung eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers bei Fehlen eines Einvernehmens nach § 339 ASVG zum einen weiterhin - der Sache nach - eine Bedarfsprüfung stattzufinden hat und zum anderen im Bewilligungsverfahren jedenfalls der zuständigen ÄK bzw (bei einem Zahnambulatorium) der ZÄK, wenn auch eingeschränkt auf den Bedarf, Parteistellung (und in weiterer Folge Beschwerde- und Revisionslegitimation) zukommt. Gleiches gilt für wesentliche Veränderungen eines Ambulatoriums nach § 7 Abs 2 KAKuG.

