Wendet sich eine Betroffene nur gegen die schuldbefreiende Wirkung der erfolgten Auszahlung an sie persönlich und begehrt die Auszahlung an die Erwachsenenvertreterin, richtet sich die Klage auf die Überprüfung der Auszahlung des dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Rehabilitationsgeldanspruchs. Es geht daher nicht um die Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung, sodass kein den Rechtsweg eröffnender Leistungsstreit vorliegt.

