§ 8 Abs 4 StKAG (und § 3a Abs 8 KAKuG) räumt für "betroffene" SVTr eine Formalparteistellung im Bewilligungs- bzw Vorabfeststellungsverfahren über ein selbständiges Ambulatorium ein. Das Wort "betroffene" hat den Zweck, aus der Menge der SVTr diejenigen herauszulösen, die aufgrund besonderer finanzieller Interessen im Verfahren in einer spezifischen Beziehung zum geplanten Ambulatorium stehen.

