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Auslegung des Begriffs "betroffene Sozialversicherungsträger"

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Claudia SteinböckRdM-LS 2022/126RdM-LS 2022, 232 Heft 5 v. 4.10.2022

§ 8 Abs 4 StKAG (und § 3a Abs 8 KAKuG) räumt für "betroffene" SVTr eine Formalparteistellung im Bewilligungs- bzw Vorabfeststellungsverfahren über ein selbständiges Ambulatorium ein. Das Wort "betroffene" hat den Zweck, aus der Menge der SVTr diejenigen herauszulösen, die aufgrund besonderer finanzieller Interessen im Verfahren in einer spezifischen Beziehung zum geplanten Ambulatorium stehen.

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