Die im Erbweg auf die Erben übergegangenen Ansprüche sind mit jenen, die gem § 1327 ABGB auf den Ersatz von Todfallskosten gerichtet sind, mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Trauerschmerzengeld bei Tötung eines Angehörigen.

