Musste sich ein AN nach einem Auslandsaufenthalt in selbstüberwachte Heimquarantäne begeben, hat er seine Dienstverhinderung leicht fahrlässig verschuldet, wenn er sich weder zum Zeitpunkt des Antritts seiner Ausreise aus Österreich noch während seines Aufenthalts im Ausland mit den entsprechenden Einreisebestimmungen auseinandergesetzt hat. Diese Verpflichtung bestand ua deshalb, weil aufgrund des damaligen Pandemiegeschehens mit Einreisebeschränkungen zu rechnen war [daher: Abweisung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der selbstüberwachten Heimquarantäne]. Daran ändert auch nichts, dass zum Zeitpunkt der Ausreise diese noch mit keinen Konsequenzen verbunden gewesen und die Einreisebestimmungen für den Staat, aus dem die Einreise erfolgte [die entsprechenden Verpflichtungen wurden erst mit der späteren Nov BGBl II 2020/104 auf diesen ausgedehnt], noch nicht in Kraft standen.

