Auch wenn die Wartefrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG bezweckt, dass die Patienten für die Einwilligung in eine ästhetische Operation Zeit zur reiflichen Überlegung und Reflexion zur Verfügung haben und ihnen dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, allenfalls weitere Fachmeinungen einzuholen, kann allein der Verkürzung dieser Frist kein solches Gewicht beigemessen werden, wie es in der Rsp des OGH für einen gänzlichen Ausschluss des Einwands eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gefordert wird. Dass das ÄsthOpG in seinen §§ 5 und 6 die präoperativen Verhaltenspflichten des Arztes und die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des Patienten genau umschreibt, bietet keinen Anlass, von den allgemein für eine schadenersatzrechtliche Haftung wegen Aufklärungs- oder Einwilligungsmängeln geltenden Grundsätzen abzugehen. Nach § 11 ÄsthOpG ist das Zuwiderhandeln gegen die Anordnungen des § 6 ÄsthOpG eine mit Geldstrafe belegte Verwaltungsübertretung, sodass auch ein besonderes Bedürfnis nach Prävention, das es rechtfertigen würde, den Einwand auszuschließen, nicht zu erkennen ist.

