1. Gleich ob eine vom KJHT getroffene Sofortmaßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB ihrer Natur nach als privatrechtlicher oder als behördlicher Akt in Vollziehung der Gesetze iSd § 1 Abs 1 AHG anzusehen ist, wäre - in jedem Fall - Voraussetzung für eine Haftung der Bekl, dass den für den zuständigen KJHT handelnden Sozialarbeiterinnen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könnte [hier: vertretbares Vorgehen der Sozialarbeiterinnen].

