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Unterbringung in Krisenzentrum ist keine Freiheitsentziehung iSd Art 5 Abs 1 EMRK

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Christian Kopetzki, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/55RdM-LS 2021, 163 - 164 Heft 4 v. 6.8.2021

1. Gleich ob eine vom KJHT getroffene Sofortmaßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB ihrer Natur nach als privatrechtlicher oder als behördlicher Akt in Vollziehung der Gesetze iSd § 1 Abs 1 AHG anzusehen ist, wäre - in jedem Fall - Voraussetzung für eine Haftung der Bekl, dass den für den zuständigen KJHT handelnden Sozialarbeiterinnen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könnte [hier: vertretbares Vorgehen der Sozialarbeiterinnen].

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