Potentiell lebensbedrohliche Kunst- und Aufklärungsfehler - mögen sie auch nicht konkret für einen Schaden des Patienten kausal geworden sein - lassen die Fortsetzung eines Behandlungsvertrags unzumutbar erscheinen. Der Behandler hat sodann keinen Entgeltanspruch für noch nicht erbrachte Leistungen [hier: Mundbodenabszess als schwerwiegende Komplikation einer zahnärztlichen Behandlung, die die operative Versorgung und einen mehrtägigen Spitalsaufenthalt nach sich zog, sowie keine lege artis erfolgte Nachbehandlung].

