1. Der Zweck der Überprüfungsmöglichkeit nach § 38a UbG liegt darin, dass eine in ihren Rechten beeinträchtigte Person auch noch nach Ende der konkret zu überprüfenden freiheitseinschränkenden Maßnahme ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Anhaltung zu Recht erfolgte. Dieses Interesse besteht ebenso, wenn eine behauptete faktische Unterbringung durch eine neuerliche Unterbringungsanordnung beendet wurde. Eine Überprüfungsmöglichkeit nach § 38a UbG ist über dessen engen Wortlaut hinaus auch in derartigen Fällen zu bejahen.

