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Angaben in der Packungsbeilage registrierungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/92RdM-LS 2020, 299 Heft 6 v. 1.12.2020

Bei homöopathischen Arzneimitteln, die dem vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen, darf die Packungsbeilage keine anderen als die in Art 69 RL 2001/83/EG angeführten Informationen enthalten, insb keine Dosierungsanleitung.

C-101/19

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