Bei homöopathischen Arzneimitteln, die dem vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen, darf die Packungsbeilage keine anderen als die in Art 69 RL 2001/83/EG angeführten Informationen enthalten, insb keine Dosierungsanleitung.
C-101/19
Bei homöopathischen Arzneimitteln, die dem vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen, darf die Packungsbeilage keine anderen als die in Art 69 RL 2001/83/EG angeführten Informationen enthalten, insb keine Dosierungsanleitung.
C-101/19
