1. Bei zeitraumbezogenen Regelungen einer V ist die Wirksamkeit der Bestimmung und damit die Antragslegitimation eines Individualantragstellers ungeachtet des Umstands, dass die V bereits außer Kraft getreten ist, auch dann gegeben, wenn diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden ist. Daher kann bzw muss dem Rechtsschutzziel eines Antrags nach Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG (Individualantrag) in bestimmten Konstellationen auch durch den Ausspruch des VfGH Rechnung getragen werden, dass die bekämpften Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren. Dies trifft auch auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf (sonder)gesetzlicher Grundlage zu erlassenden V zu, deren System durch eine rasche Abfolge von Bestehen und Änderung einzelner Verordnungen und Verordnungsbestimmungen geprägt ist. Gerade das rechtsstaatliche Prinzip gebietet hier die Verfügbarkeit entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen. Vor diesem Hintergrund greifen die Bestimmungen der COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 2020/96 trotz ihres Außerkrafttretens am 30. 4. 2020 auch nach diesem Zeitpunkt unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein und beeinträchtigen ihre rechtlich geschützten Interessen auch noch aktuell (Rz 69 - 74).

