1. Die zeitraumbezogene Bestimmung des § 2 Abs 4 der COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 2020/96 greift trotz ihres Außerkrafttretens am 30. 4. 2020 auch nach diesem Zeitpunkt unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein, so dass ein Individualantrag gegen diese Bestimmung zulässig bleibt und zu einer Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit durch den VfGH führen kann (Rz 35 - 40 des Erk; entspricht den Rz 69 - 74 des Erk G 202/2020 ua RdM-LS 2020/89).

