Erfolgt eine (indizierte) operative Versorgung eines Schienbeinbruchs nach den Regeln der ärztlichen Kunst, tritt jedoch eine operationstypische Komplikation insofern ein, als der vom Operateur gewählte Marknagel etwa 0,5 bis 1 cm oberhalb des Eintrittspunkts am knöchernen, körpernahen Ende des Schienbeins zu liegen kommt, haftet der Behandler nicht, wenn er den Beweis erbringen kann, dass sich die Patientin auch operieren lassen hätte, wenn ihr ausdrücklich gesagt worden wäre, dass der eingebrachte Nagel überstehen und Schmerzen verursachen könne.

