Zur Bestimmung des Tatorts gem § 27 Abs 1 VStG - und damit der örtlichen Zuständigkeit der bel Beh - ist bei einem Delikt gem § 3 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Z 2 AWEG [Verbringung ohne Meldung] auf den Ort der Bestellung abzustellen. Äußert sich das VwG nicht zur örtlichen Zuständigkeit und trifft es eine abändernde Entscheidung, bejaht es implizit die örtliche Zuständigkeit der bel Beh als Verwaltungsstrafbehörde.

