Nach § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG zählt zu den ärztlichen Tätigkeiten ua die Verordnung "von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln". Der Begriff des Heilmittels umfasst dabei "Arzneien und sonstige Mittel" (vgl § 136 Abs 1 ASVG). Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 AMG fallen unter "Arzneien" [OGH 10 Ob S 52/96]. Aus § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG ergibt sich, dass der Begriff "Heilmittel" weiter ist als der Begriff "Arzneimittel" und dass Ärzte somit neben Arzneimitteln auch andere Heilmittel und Heilbehelfe verordnen können. Allein eine ärztliche Verordnung macht aus einem Stoff kein Arzneimittel. Bei der Qualifikation als Arzneimittel kommt es nicht auf den formalen Umstand einer ärztlichen Verordnung an, sondern auf die Eigenschaften des Stoffes (Funktionsarzneimittel) oder dessen Bestimmung (Präsentationsarzneimittel).

