In letzter Zeit häufen sich in der Praxis Transaktionen, die den Erwerb von verschiedenen Arten von Krankenanstalten zum Gegenstand haben. Für einen potenziellen Erwerber ist dabei ua entscheidend, auch die für Krankenanstalten erforderlichen Bewilligungen zu erwerben, um einen möglichst kontinuierlichen rechtskonformen (Weiter-)Betrieb sicherzustellen. Dabei stellen sich regelmäßig Fragen nach der Rechtsnatur und Übertragbarkeit von krankenanstaltenrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen. Anlässlich des jüngsten Beschlusses des VwGH v 14. 3. 2025, Ra 2023/11/0016 (RdM 2025/46), und (davor) bestehender Unsicherheiten wird dieses Thema näher untersucht, auch weil zu diesem Beschluss in der RdM kürzlich eine Anmerkung von (RdM 2025, 195), erschien, in der im Vergleich zum vorliegenden Beitrag eine andere Position eingenommen wurde.

