Die Gewinnung von Beweisen, die mit Eingriffen in Grund- und Freiheitsrechte verbunden ist, kennt für die Strafverfolgungsbehörden meist strenge Anordnungsvoraussetzungen. Entstehen Beweismittel im Rahmen medizinischer Behandlungen, dürfen diese in einem Strafverfahren meist unumschränkt verwendet werden. Das führt die Strafverfolgungsbehörden mitunter in die Versuchung, die Beweisgewinnung durch informelles Ersuchen an die medizinischen Behandler auszulagern, um das strenge verfahrensrechtliche Korsett zu umgehen. Für die unterstützende Ärzteschaft ist eine solche Zusammenarbeit jedoch nicht ohne strafrechtliche Risiken, mit denen sich der vorliegende Beitrag auseinandersetzt.

