Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass die Einschränkung des Ausfallsprinzips bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Urlaubsersatzleistung im öffentlichen Dienstrecht mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Insb die Formulierung in § 13e Abs 5 GehG, § 28b Abs 2 VBG und in zahlreichen Landesgesetzen, dass nur "pauschalierte Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten", bei der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen sind, genügt nicht den unionsrechtlichen Anforderungen. Vielmehr müssen aufgrund der EuGH-Rsp zum Urlaubsrecht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Urlaubsersatzleistung für bei Ländern und Gemeinden beschäftigte Spitalsärzt:innen auch Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagsvergütungen, Journaldienstvergütungen, Erschwerniszulagen oder etwa Gefahrenzulagen einbezogen werden, unabhängig davon, ob diese Nebengebühren in pauschalierter Form gewährt werden oder nicht, sofern die entsprechenden Tätigkeiten regelmäßig erbracht werden. Demgegenüber steht die Einschränkung des Ausfallsprinzips bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. Auch die Nichtgewährung von Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütungen für schwangere Ärztinnen ist unionsrechtlich zulässig.

