Interdisziplinäre Behandlungen gewinnen in der Medizin zunehmend an Relevanz. Die Organisationsform des selbständigen Ambulatoriums iSd § 3a KAKuG erscheint dafür attraktiv. Nach der Rsp des VwGH schafft die aus Sicht des Patienten allenfalls angenehmere Konzentration ärztlicher Leistungen in einer Einrichtung für sich allein aber keinen Bedarf nach einem Ambulatorium. Vielmehr müssen interdisziplinäre Leistungen miteinander in einem "notwendigen Zusammenhang" stehen, damit sie in einer Bedarfsprüfung einheitlich beurteilt werden; ansonsten ist den Patienten zumutbar, diese bei verschiedenen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, wann ein solcher "notwendiger Zusammenhang" vorliegt und wie dieser in einem Bewilligungsverfahren nachgewiesen werden kann. (FN )

