Es kommt vor, dass Vertragsärzte ihre Honoraransprüche, die ihnen gegen die Sozialversicherung (SV) zustehen, an andere Personen abtreten oder verpfänden. Es können aber auch Gläubiger im Wege der Forderungsexekution auf dieses Honorar zugreifen, das allenfalls vorher bereits zediert oder vertraglich verpfändet wurde. Die ÖGK rechnet unter Umständen mit Beitragsforderungen gegen das Honorar auf. Hier werden die rechtlichen Grundlagen dargelegt, die dabei zu beachten sind.

