§ 5a ApoG verankert den Grundsatz der freien Apothekenwahl, wodurch eine aus wirtschaftlichen Motiven erfolgende Kumulierung von Verschreibungen bei einzelnen Apotheken verhindert werden soll. Damit steht die vor dem Hintergrund der Digitalisierung ärztlicher Verschreibungen geschaffene Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung und somit im öffentlichen, aber auch im individuellen Interesse der Verschreibungsinhaber. Die Intention des Gesetzgebers, eine möglichst weitgehende Wahlfreiheit sicherzustellen, kommt im Wortlaut der Bestimmung allerdings nicht vollends zum Ausdruck. Dennoch kann § 5a ApoG im Lichte der einschlägigen grundrechtlichen Determinanten (überwiegend) einer verfassungskonformen Interpretation zugeführt werden. (FN )

