Die Auszahlung der Sondergebühren an die Ärzte von Krankenanstalten erfolgt mit unterschiedlichen Entlohnungsmodellen. Bestehen direkte Verträge der Ärzte zu den Patienten, zugleich aber eine bloß mittelbare Verteilung, etwa in Form einer Poollösung, stellt sich die Frage nach der grundsatzgesetzlichen Deckung. Regelungen im Beitrags- und Steuerrecht bieten hier eine Auslegungshilfe.
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