Die Kassenfusion durch das SV-OG brachte auch Veränderungen bei den Vertragsparteien des ärztlichen GV. Eine wesentliche Frage ist, wer bis zum Abschluss eines bundeseinheitlichen ärztlichen GV die übergeleiteten GV der GKK abändern darf und ob nach Beendigung, insb Kündigung, eines solchen übergeleiteten GKK-GV neuerlich bis zum Inkrafttreten des bundeseinheitlichen ärztlichen GV ein GV für das Bundesland abgeschlossen werden darf.

