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OGH bestätigt einstweilige Verfügung auf Durchführung einer teuren medikamentösen Behandlung

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2021/329RdM 2021, 190 - 198 Heft 5 v. 1.10.2021

1. Aus § 8 Abs 2 KAKuG folgt eine Verpflichtung des Krankenanstaltenträgers, eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medikamentöse Behandlung durchzuführen. Handelt es sich dabei um die einzige medizinisch geeignete Behandlungsmethode, dann kann der Krankenanstaltenträger auch keine alternative Behandlungsmethode vorschlagen.

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