1. Aus § 8 Abs 2 KAKuG folgt eine Verpflichtung des Krankenanstaltenträgers, eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medikamentöse Behandlung durchzuführen. Handelt es sich dabei um die einzige medizinisch geeignete Behandlungsmethode, dann kann der Krankenanstaltenträger auch keine alternative Behandlungsmethode vorschlagen.