1. Über ein Risiko ist aufzuklären, wenn ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnitts-(Fach-)Arzt in der konkreten Situation des behandelnden Arztes gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst in der Lage gewesen wäre, das verwirklichte Risiko abzusehen. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist anhand der getroffenen Feststellungen rechtlich zu beurteilen.