Nach der rechtlichen Einordnung des medizinischen Behandlungsvertrags behandelt der Beitrag für jene Fälle, bei denen der Arzt oder Zahnarzt nicht nur sorgfältiges Bemühen schuldet, sondern für einen bestimmten Erfolg einzustehen hat, das anzuwendende werkvertragliche Gewährleistungsrecht mit Blick auf Besonderheiten, die mit der Erbringung der Leistung am menschlichen Körper verbunden sind. Ferner wird im Zuge der Abgrenzung zu Schadenersatz und Irrtumsanfechtung die besondere Problematik des "widersprüchlichen Werkvertrags" iZm der ärztlichen Behandlung thematisiert.