1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen gem § 77 StGB enthält eine gegenüber dem Mord nach § 75 StGB geringere Strafdrohung und stellt eine lex specialis zu § 75 StGB dar. Anders als § 78 StGB, der einen selbstständigen Tatbestand bildet, teilen §§ 75 und 77 StGB denselben Grundtatbestand. Im Fall einer Aufhebung des § 77 StGB bliebe die Tötung eines anderen im Rahmen der Sterbehilfe weiterhin gem § 75 StGB strafbar und eine Straflosstellung der aktiven Sterbehilfe könnte folglich nicht erreicht werden. Soweit die Antragsteller die Anfechtung des § 77 StGB begehren, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst.