1. Der OGH hegt Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 7 Abs 1a EpiG mit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 B-VG sowie mit dem Legalitätsprinzip gem Art 18 Abs 1 B-VG. § 7 Abs 1a EpiG enthält keine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit. Es ist unklar, unter welchen Voraussetzungen das Gericht angerufen werden kann und welche gesetzlichen Vorgaben für die gerichtliche Überprüfung nach dem EpiG gelten sollen. Derart undeutliche Elemente einer Norm, die nicht durch einfache Auslegung bereinigt werden können, stellen einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar.

