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Rechtskonforme elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten Zum Anwendungsbereich des GTelG 2012

BeitragAufsatzEva-Maria Pfandlsteiner, Claudia Gabauer, Gerald TriebRdM 2019/103RdM 2019, 171 - 178 Heft 5 v. 7.10.2019

Die elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten ist in der heutigen Zeit selbstverständlich und das Thema Datenschutz spätestens seit Ingeltungtreten der DSGVO wohlbekannt. Weniger bekannt - aber nicht weniger bedeutend - ist, dass der österr Gesetzgeber im Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) nicht nur die Elektronische Gesundheitsakte, sondern auch Datensicherheitsmaßnahmen bei der Übermittlung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten durch Gesundheitsdiensteanbieter regelt, deren Missachtung unter die Strafdrohung des Art 83 DSGVO fällt.

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