Die elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten ist in der heutigen Zeit selbstverständlich und das Thema Datenschutz spätestens seit Ingeltungtreten der DSGVO wohlbekannt. Weniger bekannt - aber nicht weniger bedeutend - ist, dass der österr Gesetzgeber im Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) nicht nur die Elektronische Gesundheitsakte, sondern auch Datensicherheitsmaßnahmen bei der Übermittlung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten durch Gesundheitsdiensteanbieter regelt, deren Missachtung unter die Strafdrohung des Art 83 DSGVO fällt.