Die Weitergabe der Patientendaten zwischen - der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden - Ärzten im Zuge der Aufgabe einer Ordinationsstätte ist mangels Zustimmung der Patienten datenschutzrechtlich nur dann zulässig, wenn sie zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf Grundlage des § 51 Abs 4 ÄrzteG 1998 erforderlich ist.