Zusammenfassung: Die vorliegende Entscheidung des VfGH vom 26.2.2011 befasst sich mit der Problematik des klinischen Mehraufwandes und trifft Aussagen insbesondere über die Möglichkeiten der finanzausgleichsrechtlichen Vereinbarung sowie der Vereinbarung gemäß § 29 Abs 5 UG.
Rechtsgrundlagen: § 29 UG; § 55 KAKuG; Art 137 B-VG