§ 1295 ABGB
Vorliegendes Judikat hatte sich iZm einer Oberlippenunterspritzung mit der Frage zu befassen, ob bei unterlassener ärztlicher Aufklärung hinsichtlich im Promillebereich liegender Komplikationen eine Pflichtverletzung gegeben ist.
§ 1295 ABGB
Vorliegendes Judikat hatte sich iZm einer Oberlippenunterspritzung mit der Frage zu befassen, ob bei unterlassener ärztlicher Aufklärung hinsichtlich im Promillebereich liegender Komplikationen eine Pflichtverletzung gegeben ist.