Zusammenfassung: Das OLG Graz setzte sich mit der Frage des Zeitpunkts auseinander, ab dem ein Richter als befangen gelten kann, wenn dieser u.a. Vorsitzender eines Senats der gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark und der Stmk KAG war und im Anlaßfall für eine Rechtssache zuständig war, bei der Ansprüche wegen Behandlungsfehler geltend gemacht wurden. Er prüfte dabei auch die Folgen für die Prozesshandlungen, die nach einer etwaigen Befangenheit des Richters getätigt wurden.