Zusammenfassung: Das LG ZRS Graz setzte sich mit der Frage auseinander, wann ein Richter nach § 19 Z 2 JN befangen sein kann, wenn dieser u.a. Vorsitzender eines Senats einer Schlichtungsstelle war und im Anlaßfall für eine Rechtssache zuständig war, bei der Ansprüche wegen Behandlungsfehler gegen die Stmk KAG GesmbH geltend gemacht wurden.
Rechtsgrundlagen: § 19 Z 2 JN; § 9 GO