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Befangenheit eines Richters, der Vorsitzender eines Senats einer Schlichtungsstelle ist

ApothekenwesenJudikaturRdM 2010/5RdM 2010, 27 Heft 1 v. 1.1.2010

Zusammenfassung: Das LG ZRS Graz setzte sich mit der Frage auseinander, wann ein Richter nach § 19 Z 2 JN befangen sein kann, wenn dieser u.a. Vorsitzender eines Senats einer Schlichtungsstelle war und im Anlaßfall für eine Rechtssache zuständig war, bei der Ansprüche wegen Behandlungsfehler gegen die Stmk KAG GesmbH geltend gemacht wurden.

Rechtsgrundlagen: § 19 Z 2 JN; § 9 GO

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