§ 35 Abs 2 ZÄG; § 122 Abs 1 ZÄKG; Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" (Werberichtlinie); § 1 UWG
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der OGH mit Werbung von Zahnärzten unter wettbewerbsrechtlichen und dienstrechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen.