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Selbständig tätige Heilmasseure sind (grundumlagenpflichtige) Mitglieder der Wirtschaftskammer

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenArbeitsrechtRdM 2009/41RdM 2009, 194 Heft 5 v. 1.10.2009

§ 2 Abs 1 f WKG

Der VwGH stellte in dieser Entscheidung klar, inwieweit es sich bei der Tätigkeit von Heilmasseuren um eine Tätigkeit handelt, die selbständig erbracht wird und diese daher als eine sonstige Dienstleistung nach § 2 Abs 1 WKG qualifiziert werden kann.

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