§ 2 Abs 1 f WKG
Der VwGH stellte in dieser Entscheidung klar, inwieweit es sich bei der Tätigkeit von Heilmasseuren um eine Tätigkeit handelt, die selbständig erbracht wird und diese daher als eine sonstige Dienstleistung nach § 2 Abs 1 WKG qualifiziert werden kann.