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Beschränkung der fachärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach - Nur bei kurativen Tätigkeiten?

Rechtsprechung"rzterechtBearb. v. Christian Kopetzki, Univ. Prof.RdM 2008/120RdM 2008, 157 - 158 Heft 5 v. 1.10.2008

Zusammenfassung: Der Disziplinaranwalt-Stv erklärte vor dem Disziplinarrat der Ö"K, dass die Beschränkung der fachärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach nur für kurative Tätigkeiten gelte.

Rechtsgrundlagen: § 31 "rzteG 1998

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