Zusammenfassung: Der Disziplinaranwalt-Stv erklärte vor dem Disziplinarrat der Ö"K, dass die Beschränkung der fachärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach nur für kurative Tätigkeiten gelte.
Rechtsgrundlagen: § 31 "rzteG 1998
Zusammenfassung: Der Disziplinaranwalt-Stv erklärte vor dem Disziplinarrat der Ö"K, dass die Beschränkung der fachärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Sonderfach nur für kurative Tätigkeiten gelte.
Rechtsgrundlagen: § 31 "rzteG 1998