Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat erklärte im Rahmen dieser Entscheidung, dass die Verlängerung einer Disziplinarstrafe, nicht gegen das Verbot einer Doppelbestrafung verstößt.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 "rzteG; § 136 Abs 1 "rzteG; Art 4 EMRK
Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat erklärte im Rahmen dieser Entscheidung, dass die Verlängerung einer Disziplinarstrafe, nicht gegen das Verbot einer Doppelbestrafung verstößt.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 "rzteG; § 136 Abs 1 "rzteG; Art 4 EMRK