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Disziplinarrecht - Gebot der Gewissenhaftigkeit, disziplinarrechtlicher Überhang

"rzterechtJudikaturBearb. v. Johannes W. SteinerRdM 2008/121RdM 2008, 159 - 160 Heft 5 v. 1.10.2008

Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat erklärte im Rahmen dieser Entscheidung, dass die Verlängerung einer Disziplinarstrafe, nicht gegen das Verbot einer Doppelbestrafung verstößt.

Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 "rzteG; § 136 Abs 1 "rzteG; Art 4 EMRK

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