Zusammenfassung: Die Anpreisung einer Krampfadernbehandlung mithilfe einer Werbeanzeige mit einer vollkommen nackten Frau ist als unzulässige marktschreierische Werbung zu qualifizieren.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMFG
Rechtsgrundlagen: § 53 ÄrzteG; art 3 lit c RL Arzt und Öffentlichkeit; art 4 lit a RL Arzt und Öffentlichkeit