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Disziplinarrecht bearbeitet von Johannes W. Steiner

GesundheitsrechtRdM 2005/44RdM 2005, 61 Heft 2 v. 1.3.2005

Zusammenfassung: Die Anpreisung einer Krampfadernbehandlung mithilfe einer Werbeanzeige mit einer vollkommen nackten Frau ist als unzulässige marktschreierische Werbung zu qualifizieren.

Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMFG

Rechtsgrundlagen: § 53 ÄrzteG; art 3 lit c RL Arzt und Öffentlichkeit; art 4 lit a RL Arzt und Öffentlichkeit

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