Zusammenfassung: Die UHK erläutert, dass der Antragsteller nur nach der Vorprüfung Anhörungsrechte besitzt und nimmt Stellung zur Durchführung eines Wirkungsvergleichs mit Nahrungsmitteln.
UHK, 27.05.2004, 42/0-UHK/04
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 VO-HMV; § 5 Abs 1 VO-HMV; § 7 Abs 4 VO-HMV; § 10 Abs 2 Z 2 VO-HMV