Zusammenfassung: Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ab wann Befangenheit anzunehmen ist. Es genügt der bloße Anschein, dass die zur Entscheidungsfindung befugten Personen nicht nur nach rein sachlichen Erwägungen vorgehen.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 24.06.2002,Ds 2/2002