§25 ÄrzteG 1985; §53 ÄrzteG 1998; Art. 3 lit. e der RL "Arzt und Öffentlichkeit"
Ein Arzt hat im Rahmen einer Kapitalgesellschaft, die Träger einer privaten Krankenanstalt ist, Werbung betrieben. Es wurde Werbung für die ärztliche Tätigkeit gemacht. Fest steht, dass Ärzte, die für ihre eigene Leistung werben, dafür auch einstehen müssen.