Zusammenfassung: Dieser Beitrag stellt eindeutig klar, dass ein Arzt, der auf sich selbst bezogene Werbung präsentiert, für diese auch einstehen muss. Das ergibt sich aus dem ÄrzteG und der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". In diesem Beitrag wird eine konkrete Entscheidung des Disziplinarsenates dargestellt.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 17.09.2001,Ds 5/2001