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Erratum

GesundheitsrechtGerhard Aigner; Helmut SchwambergerRdM 2002/45RdM 2002, 150 Heft 5 v. 1.10.2002

Zusammenfassung: Sanitäter sind nicht als Hilfskräfte iSd § 121 Abs 4 StGB zu qualifizieren, da sie weder dem Sanitätshilfsdienst noch der Gruppe der Hilfspersonen in § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998 zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen: § 121 Abs 4 StGB; § 49 Abs 2 ÄrzteG; MTF-SHD-G

Stichworte: Ergänzung zu RdM 2002, 107

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