ArbVG: § 34, § 40, § 62, § 64, § 120, § 121
Wird die wirtschaftliche Tätigkeit im Kern unverändert, wenn auch ohne AN (sondern durch die Gesellschafter), weitergeführt, handelt es sich nicht um eine völlige Einstellung oder Identitätsänderung des Betriebs, da bis auf die Belegschaft die Wesenselemente des Betriebs erhalten bleiben.
