Die Betriebshaftpflichtversicherung bezweckt nicht die Absicherung des Leistung- oder Erfüllungsinteresses des Unternehmers, sondern den Schutz vor haftungsrechtlicher Inanspruchnahme.1 Der Ausschluss des Unternehmerrisikos ist kein eigenständiger Rechtsgrundsatz, sondern Ausdruck der primären Risikoumschreibung. Die Gewährleistungsklausel konkretisiert diesen Ausschluss zwar durch die Ausklammerung von Erfüllungshandlungen und -surrogaten, rechtfertigt jedoch keinen pauschalen Ausschluss sämtlicher mit der Mängelbehebung verbundenen Kosten.

