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OGH: Keine Deckung für Erfüllungsinteressen in der Betriebshaftpflichtversicherung

RechtsprechungVersicherungsrechtBearbeiter: Felix HörlsbergerRdFU 2026/39 Heft 2 v. 12.6.2026

Die Betriebshaftpflichtversicherung bezweckt nicht die Absicherung des Leistung- oder Erfüllungsinteresses des Unternehmers, sondern den Schutz vor haftungsrechtlicher Inanspruchnahme.11 Hörlsberger in Schauer, VersVG § 151 Rz 2. Der Ausschluss des Unternehmerrisikos ist kein eigenständiger Rechtsgrundsatz, sondern Ausdruck der primären Risikoumschreibung. Die Gewährleistungsklausel konkretisiert diesen Ausschluss zwar durch die Ausklammerung von Erfüllungshandlungen und -surrogaten, rechtfertigt jedoch keinen pauschalen Ausschluss sämtlicher mit der Mängelbehebung verbundenen Kosten.

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