EheG: § 91 Abs 1
§ 91 Abs 1 EheG gilt auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden.
Bewertungsstichtag ist das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene Aufteilungsvermögen. Die Umrechnung eines in einer Fremdwährung ermittelten Verkehrswerts in einen Eurobetrag muss daher unter Zugrundelegung des Wechselkurses zum tatsächlichen Bewertungszeitpunkt erfolgen.

