ABGB: § 1487a
Der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB ist gehemmt, solange zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und einem weiteren Erbprätendenten ein Verfahren über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG) geführt wird.
OGH 18. 12. 2025, 2 Ob 161/25b

